Satzung

Satzung des Vereins "lngelumer Rotwoigeister e.V."

§1 Name und Sitz

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann Ingelumer Rotwoigeister e.V.
Er hat seinen Sitz in lngelheim am Rhein.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Vereinszweck

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Förderung der Musik, insbesondere Guggenmusik und der Förderung der Jugend unter seinen Mitgliedern zu dienen. Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein setzt sich zum Ziel, durch den Zusammenschluss interessierter Personen, gemeinschaftlich zu musizieren, insbesondere Guggenmusik.
Das Interesse der Bevölkerung an der Guggenmusik soll gefördert und gewahrt werden. Besonderes Augenmerk gilt der Förderung der Jugend und damit einhergehend die Förderung Jugendlicher, ein Musikinstrument zu erlernen und gemeinschaftlich zu musizieren. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verfolgt, dass regelmäßige Veranstaltungen, die öffentlich sind, durchgeführt werden. Dazu zählen unter anderem:

- Fastnachtsumzüge
- Musikproben
- Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und Ausflügen
- Besuche von Guggenmusiktreffen und andere Veranstaltungen


§3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb von drei Monaten widersprechen. Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr erhalten ihre Mitgliedschaft ausschließlich über einen Erziehungsberechtigten bzw. Familie-Familienmitgliedschaft. Jugendliche ab 16 Jahren benötigen zur alleinigen Mitgliedschaft die schriftliche Erlaubnis der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters. Ab dem 16. Lebensjahr (bei eigenem Einkommen) soll der volle Mitgliedsbeitrag gezahlt werden da diese Jugendlichen auch wahlberechtigt sind und in den Vorstand gewählt werden können und nicht mehr als Kinder anzusehen sind.
Sollte kein eigenes Einkommen vorliegen, gilt folgende Regelung: Das Kalenderjahr, in dem der Jugendliche 18 Jahre alt wird, bleibt auch bis Ende des Kalenderjahres kostenfrei. Ab dem 01.01. des folgenden Kalenderjahres ist der Mitgliedsbeitrag einkommensunabhängig, in voller Höhe zu entrichten.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keinerlei Rückerstattung von anteiligen Mitgliederbeiträgen.


§4 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:

- Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
- Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
- Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts


§5 Dieser Punkt entfällt


§6 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. §26 BGB

Der Vorstand besteht aus dem Ersten und dem Zweiten Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.


§7 Geschäftsführender Vorstand / Beirat

Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen. Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.


§8 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.


§9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Institution. Es muss für Zwecke der Bildung und Erziehung verwendet werden.


§10 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 02.12.2011 beschlossen und tritt an diesem Tag in Kraft. Durch Ihre Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder diese Satzung an.

Ingelheim den 07.09.2012


Nachtrag 1: Maßnahmenkatalog für Sperren

Forumssperre

1. lnaktive Mitglieder (reine Fördermitglieder, keine Helfer) haben keinen Forenzugang. Die Termine sind im öffentlichen Termin einsehbar.

2. Wenn 4 Wochen keine aktive Teilnahme an Proben / Auftritten erfolgt, hat es eine Einstellung als Inaktiv zur Folge. Eine Reaktivierung ist zu jeder Zeit möglich. Nach Inaktivsetzung kann der Zugang zum Forum gesperrt werden.

3. Nach Eingang / Vorlage beim Vorstand der Kündigung der Mitgliedschaft.

4. Sofortige Sperre bei grob vereinsschädigendem Verhalten (Angriffe auf Mitglieder/Beleidigungen im Forum)


Probenausschluss

1. Massives Stören des Probenablaufs. Auf Ansprache durch die Mitglieder erfolgt ein Eingriff durch den Vorstand. Der Betroffene wird auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht und bekommt die Konsequenzen, notfalls Probensperre, erläutert und diese wird bei Bedarf durchgesetzt.

2. Nichterwünschte Personen können per Hausrecht sofort aus dem Proberaum verwiesen werden.


Vorstandssperren

1. Vereinsschädigendes Verhalten, die das Ansehen des gesamten Vereins in Misskredit bringen wie z.B. Alkoholexzesse, Beschimpfungen/Beleidigungen von Mitgliedern in der Öffentlichkeit, Handgreiflichkeiten. Das Vorstandsmitglied ist auf sein Fehlverhalten anzusprechen, mit einer mündlichen oder schriftlichen Abmahnung kombiniert, auf die Konsequenz einer Vorstandssperre zum Nachdenken ist hinzuweisen. Im Wiederholungsfall, und ändert das Vorstandsmitglied sein Verhalten nicht im Sinn pro Rotwoigeist, wird eine Sperre von mindestens 2 Monaten ausgesprochen.

Heidesheim, 03.07.2012